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Behandlung bei Gefahr im Verzug

Die Aufklärung und Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung durch die/den PatientIn oder einer vertretungsbefugten Person ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass durch die vorhergehende Aufklärung und Einholung der Zustimmung das Leben der/des PatientIn gefährdet wäre oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. In diesen Fällen (z.B. bei bewusstlosen Personen oder bei sonstiger Lebensgefahr) dürfen nicht einwilligungsfähige PatientInnen auch ohne Zustimmung behandelt werden.

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