HomePatient:innenAufklärung und EinwilligungEinsichts- und Urteilsfähigkeit

Einsichts- und Urteilsfähigkeit

Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit, Grund, Bedeutung und Tragweite einer Heilbehandlung zu verstehen und den eigenen Willen danach zu bestimmen. Das bedeutet, dass auch die Folgen der Zustimmung zur Heilbehandlung oder Weigerung der Heilbehandlung abgeschätzt werden können. 

Das Vorliegen der Einsichts-und Urteilsfähigkeit ist von den behandelnden Ärztinnen/Ärzten nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Hierbei sind Faktoren wie Persönlichkeit, Gesundheitszustand, Alter und geistige Reife jedenfalls zu berücksichtigen. Im Zweifel wird das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gesetzlich vermutet.

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