Vertretungsbefugnis

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Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger

Ist eine Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres aufgrund einer geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung nicht in der Lage, bestimmte Angelegenheiten selbst zu erledigen, ohne dabei Gefahr zu laufen benachteiligt zu werden, wird für die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung eine gesetzliche Vertretung (Vorsorgebevollmächtigte/r, nächste/r Angehörige/r, SachwalterIn) benötigt.

Für ("kleine") medizinische Eingriffe, die gewöhnlich keine schwerwiegenden oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder Persönlichkeit nach sich ziehen, kann die Zustimmung zur Behandlung durch nächste Angehörige erteilt werden.

Für Eingriffe die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder Persönlichkeit einhergehen, benötigt es hingegen die Zustimmung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters oder einer/eines Vorsorgebevollmächtigten.

Unter nächsten Angehörigen versteht das Gesetz:

  1. Eltern
  2. volljährige Kinder
  3. die/der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin/Ehegatte
  4. die/der seit mindestens 3 Jahren im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährtin/Lebensgefährte

Die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften können unter folgendem Link abgerufen werden (§§ 284b ff ABGB):
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622

Weitergehende Informationen:

Möchten Sie als nahe/naher Angehörige Vertretungshandlungen setzen, müssen Sie die zu vertretene Person von der Wahrnehmung der Vertretung informieren und Sie müssen (zwingend) die Vertretungsbefugnis von einer/einem Notar:in im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registrieren lassen. Über die Registrierung wird Ihnen eine Registrierungsbestätigung ausgestellt.

Die/der Ärztin/Arzt darf bei Vorlage dieser Registrierungsbestätigung auf Ihre Vertretungsbefugnis vertrauen.

Sollten mehrere Personen vertretungsbefugt sein, genügt die Zustimmung einer/eines nächsten Angehörigen. Bei widerstreitenden Erklärungen ist keine Erklärung wirksam.

Die Vertretungsbefugnis tritt nicht ein bzw. endet, wenn ihr die vertretene Person widerspricht. Der Widerspruch ist jederzeit und formlos möglich.

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