Verfügung und Vollmacht

Mit einer Patient:innenverfügung lehnen Sie eine oder auch mehrere bestimmte medizinische Behandlungen für die Zukunft ab. Die PatientInnenverfügung wird somit dann herangezogen, wenn Sie sich nicht mehr selbst äußern können oder die nötige Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt, um medizinische Entscheidungen treffen zu können. Um Ihren Willen entsprechend berücksichtigen zu können, sorgen Sie bitte dafür, dass Sie Ihre Patient:innenverfügung bei sich tragen, sodass sie in Ihre Krankengeschichte aufgenommen werden kann bzw. dass bekannt ist, dass Sie eine Patient:innenverfügung errichtet haben und wo diese hinterlegt ist.

Für die Erstellung einer Patient:innenverfügung können Sie das standardisierte Formular verwenden, welches von einschlägigen Institutionen entwickelt wurde. Das Formular kann unter folgenden Links heruntergeladen werden: Sozialministerium oder beim Land Tirol.


Dieses Formular ist eine Ausfüllhilfe, ersetzt aber kein ausführliches und insbesondere ärztliches Aufklärungsgespräch.

Das zugrunde liegende Patientenverfügungsgesetz kann unter folgendem Link abgerufen werden:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004723

Weitergehende Informationen:

Das Gesetz unterscheidet zwei Formen der Patient:innenverfügung:

  1. die verbindliche Patient:innenverfügung und 
  2. die beachtliche Patient:innenverfügung

1. Die verbindliche Patient:innenverfügung:

Eine verbindliche Patient:innenverfügung muss befolgt werden. Die Errichtung einer verbindlichen Patien:iInnenverfügungmuss freiwillig und von Ihnen persönlich bei einer/einem NotarIn, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder rechtskundigen PatientInnenvertreterIn schriftlich erfolgen. Dazu benötigen Sie eine Bestätigung über die verpflichtende vorangegangene ärztliche Aufklärung, und Sie müssen im Zeitpunkt der Errichtung einsichts- und urteilsfähig sein. 

Da mit einer verbindlichen Patientenverfügung bestimmte medizinische Behandlungen abgelehnt werden, benötigt es eine konkrete Beschreibung für welchen Zustand die Ablehnung gelten soll und eine Klarstellung der Folgeneinschätzung (Tod) durch die/den Patient:in. Zudem ist zu dokumentieren, dass eine Beleh-rung durch die/den NotarIn, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder rechtskundige/n PatientenvertreterIn statt-gefunden hat. Eine verbindliche PatientInnenverfügung ist alle fünf Jahre zu erneuern. 

ACHTUNG: Fehlt es einer verbindlichen Patient:innenverfügung an einer der Voraussetzungen, handelt es sich um eine beachtliche Patient:innenverfügung.

2. Die beachtliche Patient:innenverfügung:

Eine beachtliche Patient:innenverfügung dient der Auslegung Ihres Willens. Die Errichtung einer beachtlichen Patient:innenverfügung muss freiwillig und von Ihnen persönlich erfolgen. Für die Errichtung gibt es keine Formvorschriften.

Eine Patient:innenverfügung ist bzw. wird unwirksam wenn:

  1. sie nicht frei und ernstlich erklärt oder durch Irrtum, List, Täuschung oder physischen oder psychischen Zwang veranlasst wurde,
  2. ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist (z.B. den Wunsch nach aktiver, direkter Sterbehilfe beinhaltet),
  3. sich der Stand der medizinischen Wissenschaft im Hinblick auf den Inhalt der Patient:innenverfügung seit ihrer Errichtung wesentlich geändert hat,
  4. oder die/der Patient:in die Patient:innenverfügung selbst widerruft oder zu erkennen gibt, dass die Patient:innenverfügung nicht mehr wirksam sein soll