Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ermächtigt eine im Vorhinein bestimmte Vertrauensperson, für den Fall des Verlusts der Geschäfts-, Einsichts- und Urteilsfähigkeit bzw. Äußerungsfähigkeit, die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen zu erteilen. 

Für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht gibt es drei Möglichkeiten:

  1. Sie wird eigenhändig geschrieben und unterschrieben
  2. Die/Der Vollmachtgeber:in füllt ein Formular aus, welches von ihr/ihm und drei Zeugen unterschrieben wird 
  3. Sie wird vor einer/einem NotarIn, einer/einem Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder vor Gericht errichtet

Sieht die Vorsorgevollmacht vor, dass auch zu einem Eingriff, der gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, zugestimmt werden darf, muss die Vorsorgevollmacht vor einer/einem Notar:in, einer/einem Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder vor Gericht errichtet worden sein. Gleiches gilt, wenn die Vorsorgevollmacht Entscheidungen über eine dauernde Änderung des Wohnortes enthält oder die Besorgung wichtiger Vermögensangelegenheiten umfasst.

Folgender Inhalt sollte jedenfalls festgehalten werden:

  1. Name, Geburtsdatum, Adresse der/des Vollmachtgeberin/Vollmachtgebers und der Vertrauensperson
  2. Aufgabenbereiche, für welche die Vertrauensperson entscheidungsbefugt sein soll
  3. Zeitpunkt, ab welchem die Vorsorgevollmacht wirksam werden soll und wie lange sie gültig sein soll
  4. Individuelle Wünsche und Vorstellungen der/des Vollmachtgeberin/Vollmachtgebers über ihre/seine Zukunft (z.B. Heimaufenthalt, Medizinische Versorgung, Pflegeleistungen)

Das Formular kann unter folgendem Link herunter geladen werden:

Die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften können unter folgendem Link abgerufen werden (§ 284 ff ABGB):

Weitergehende Informationen:

ACHTUNG: Die Vertrauensperson darf nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung stehen, in der sich die/der VollmachtgeberIn aufhält oder von welcher diese/dieser betreut wird.

Die Vorsorgevollmacht kann, nach Wahl der/des Vollmachtgeberin/Vollmachtgebers auf zwei Arten wirksam werden:

1.    Die Wirksamkeit der Vollmacht tritt erst bei Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit bzw. Äußerungsfähigkeit ein 
(Wenn die Vorsorgevollmacht erst beim Verlust der Geschäfts-, Einsichts- und Urteilsfähigkeit bzw. Äußerungsfähigkeit wirksam wird, dann muss zur Verwendung der Vorsorgevollmacht ein ärztliches Zeugnis eingeholt werden, im welchem Umfang dieser Verlust eingetreten ist. Daraus ergibt sich, in welchem Umfang diese Vollmacht jeweils wirksam geworden ist.) 

2.    Die Wirksamkeit der Vollmacht tritt sofort ein, aber die Aufträge an die Vertrauensperson werden erst für den Fall des Verlustes der Geschäfts-, Einsichts- und Urteilsfähigkeit bzw. Äußerungsfähigkeit erteilt.
(Wenn die Vorsorgevollmacht sofort wirksam wird, dann ist es für die/den Vollmachtgeberin/Vollmachtgeber möglich, der Vertrauensperson auch zusätzliche Aufträge vor Verlust der Geschäftsfähigkeit zu erteilen und somit eine Vorsorge z.B. für rein körperliche Erkrankungen oder längere Abwesenheit zu schaffen)

Die Vorsorgevollmacht kann von einer/einem Notar:in oder einer/einem Rechtsanwältin/Rechtsanwalt im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Der Vorteil der Registrierung ist, dass die Vorsorgevollmacht im Vorsorgefall immer gefunden werden kann. 

Die Wirksamkeit kann ebenfalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden, worüber eine Registrierungsbestätigung ausgestellt wird. Mit dieser Bestätigung wird auch eine Übersicht über die mit der Vorsorgevollmacht verbundenen Rechte und Pflichten ausgehändigt. Dritte dürfen auf den Eintritt des - in der Vorsorgevollmacht vorgesehenen - Vorsorgefalls vertrauen, wenn ihnen die Vertrauensperson bei Vornahme einer Vertretungshandlung die Registrierungsbestätigung vorlegt.

Die/Der Vollmachtgeber:in hat die Möglichkeit die Vorsorgevollmacht jederzeit und formlos zu widerrufen. Der Widerruf kann ebenfalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden.