Therapeutisches Privileg

Das sogenannte „therapeutische Privileg“ berechtigt die/den Arzt/Ärztin in begründeten Einzelfällen von einer umfassenden Aufklärung ganz oder teilweise abzusehen, wenn eine solche dem Behandlungserfolg entgegenstehen würde. Das gänzliche oder teilweise Absehen von der Aufklärung muss daher im Interesse der/des PatientIn liegen und gerechtfertigt sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine umfassende Aufklärung dazu führen würde, dass der Lebenswillen der/des PatientIn (z.B. bei suizidgefährdeten Personen) zerstört würde und damit eine grundsätzlich erfolgsversprechende Therapie gefährdet wäre.

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