Finanzierung des Aufenthaltes

Wie wird Ihr Pflegeplatz finanziert?

Viele Fragen betreffen die Finanzierung der Aufenthaltskosten an der Landes-Pflegeklinik Tirol. Die monatlichen Kosten für einen Pflegeplatz orientieren sich am Pflegeaufwand, der im Rahmen eines Sachverständigengutachtens in Form der Pflegegeldstufe festgestellt wird. Im Folgenden informieren wir Sie, was zum Einkommen zählt und wie dieses bewertet wird.

Zum Einkommen zählen alle Pensionen oder Renten, Rehagelder, Krankengelder, Pflegegelder, sonstige regelmäßige Einkünfte (z. B. Miet- oder Pachteinnahmen), Ansprüche aus Übergabe-, Ausgedinge- und Schenkungsverträgen, Leibrenten, Steuergutschriften, Zinserträge und ähnliche Leistungen. Je nach Ihrer finanziellen Situation entrichten Sie dann monatlich die Kosten für Ihren Heimplatz selbst oder erhalten eine entsprechende Förderung durch die Mindestsicherung. In diesem Bereich wird eng mit der Abteilung Pflege vom Land Tirol zusammengearbeitet. Jedenfalls bleiben aus dem Einkommen (Pension, Rente) und dem Pflegegeldbezug ausreichende Mittel zur persönlichen Verfügung.

Pensionen und Renten werden jeweils mit 80% des Nettobezuges zur Abdeckung der Heimkosten herangezogen; 20% davon sowie der 13. und 14. Monatsbezug verbleiben der/dem Heimbewohner:in als sogenanntes Taschengeld. Das Pflegegeld wird bis auf einen - ebenfalls als Taschengeld zu verbleibenden - Betrag in Höhe von derzeit € 50,30 (das entspricht 10% des Pflegegeldes der Stufe 3) zur Abdeckung der Heimkosten herangezogen. Sonstige Einkünfte (Miet- oder Pachteinnahmen etc.) werden zur Gänze angerechnet. Zahlungsverpflichtungen können nur insoweit anerkannt werden, als diese belegbar und nicht einstellbar sind.

Private Krankenversicherungen werden von den Sozialhilfeträgern nicht anerkannt und müssen vom Heimwerber/von der Heimwerberin oder seinen/ihren Angehörigen selbst bezahlt bzw. gekündigt werden.

Bitte beachten Sie, dass Liegenschaften grundsätzlich zur Finanzierung der Heimkosten seit 01. Januar 2018 nicht mehr herangezogen werden dürfen, sehr wohl jedoch laufende Einnahmen aus Haus-/Grundbesitz (Pacht- bzw. Mieteinnahmen).