Sachwalterschaft

Sachwalterschaft

Ist eine Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres aufgrund einer geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung nicht in der Lage, bestimmte Angelegenheiten selbst zu erledigen, ohne dabei Gefahr zu laufen benachteiligt zu werden, wird für die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung eine gesetzliche Vertretung (Vorsorgebevollmächtigte/r, nahe/r Angehörige, Sachwalter:in) benötigt.

Ist eine/ein SachwalterIn bestellt, so ist von diesem die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung einzuholen.

Bei einer schwerwiegenden medizinischen Behandlung (z.B. risikoreichen Operationen, Amputationen) reicht die alleinige Zustimmung der/des Sachwalterin/Sachwalters allerdings nicht aus. In diesen Fällen hat die/der SachwalterIn vorab ein zweites, unabhängiges ärztliches Zeugnis einzuholen, welches die medizinische Maßnahme ebenfalls für notwendig erachtet. Liegt ein zweites ärztliches Zeugnis nicht vor, oder lehnt die/der besachwaltete Patient:in die medizinische Maßnahme ab, so ist Zustimmung des Pflegschaftsgerichts erforderlich. Ebenso kann die ersatzweise Zustimmung des Pflegschaftsgerichts eingeholt werden, wenn die/der SachwalterIn, entgegen dem Wohl der/des Patient:in, die Einwilligung in die Behandlung verweigert.

Die zugrunde liegende Rechtsvorschrift kann unter folgendem Link abgerufen werden (§ 268 ff ABGB):
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622 

 

Weitergehende Informationen:

Hat eine nicht einsichts- und urteilsfähige Person noch keine/keinen SachwalterIn, kann eine Sachwalterbestellung auf Antrag der/des PatientIn oder auf Anregung Dritter bestellt werden. Zuständig für die Bestellung einer/eines SachwalterIn ist das jeweilige Bezirksgericht als Pflegschaftsgericht, welches für den Wohnort der betroffenen Person zuständig ist.

Eine allfällige Anregung für die Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters hat folgende persönliche Daten der/des Patientin/Patienten zu enthalten:

  1. Vorname, Nachname und Geburtsdatum
  2. Hinweis auf die Art der geistigen Behinderung oder der psychischen Krankheit
  3. Gründe, warum die/der PatientIn bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen benachteiligt zu werden
  4. Beschreibung der sozialen Situation der/des Patientin/Patienten
  5. Falls bekannt den Namen und die Adresse einer/eines möglichen Sachwalterin/Sachwalters.

Das zuständige Pflegschaftsgericht hat sodann die rechtlichen Voraussetzungen für eine Sachwalterbestellung zu prüfen und allenfalls eine/einen SachwalterIn zu bestellen und zu bestimmen, für welche Angelegenheiten (alle Angelegenheiten oder nur bestimmte Angelegenheiten) diese/dieser zuständig sein soll. Fehlen die Voraussetzungen für eine Sachwalterbestellung, ist das Verfahren einzustellen.