Aufklärung Minderjähriger

Aufklärung Minderjähriger

Kinder (0. – 7. Lebensjahr):

Minderjährige unter 7 Jahren sind rechtlich weder geschäfts- noch ausreichend einsichts- und urteilsfähig, sodass es für eine medizinische Behandlung immer die Zustimmung und vorangegangene Aufklärung einer mit der Obsorge betrauten Person benötigt.

Unmündige Minderjährige (7. – 14. Lebensjahr):
Minderjährige zwischen 7 und 14 Jahren sind in das Aufklärungsgespräch miteinzubeziehen und müssen, sofern sie bereits ausreichend einsichts- und urteilsfähig sind, in die Behandlung einwilligen. Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird von der/dem Ärztin/Arzt beurteilt. Zusätzlich benötigt es die Zustimmung und vorangegangene Aufklärung einer mit der Obsorge betrauten Person.

Mündige Minderjährige (14. – 18. Lebensjahr):
Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr wird die ausreichende Urteils- und Einsichtsfähigkeit der Minderjährigen vermutet, sodass die Minderjährigen aufgeklärt werden und der Behandlung zustimmen müssen. Eine Behandlung ohne Zustimmung der/des Minderjährigen ist unzulässig.

Zusätzlich ist die Zustimmung einer mit der Obsorge betrauten Person in all jenen Fällen erforderlich, in denen eine schwere oder nachhaltige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit gewöhnlich zu erwarten ist. Eine schwere Beeinträchtigung wird insbesondere bei einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung angenommen. Eine nachhaltige Beeinträchtigung der Gesundheit liegt dann vor, wenn die Beeinträchtigung dauerhaft ist oder sehr schwer wieder beseitigt werden kann.

Die zugrunde liegende Rechtsvorschrift kann unter folgendem Link abgerufen werden (§ 173 ABGB):
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622